Wir für Kamp-Bornhofen e.V.

Die Geschichte

Der Bürgerverein hat sich vor über 5 Jahren gegründet, aus dem Wunsch heraus den Wandel in unserer schönen Ortsgemeinde aktiv mitzugestalten. Bis dahin bot sich dafür nur die Möglichkeit, indem man sich in der Partei im Ort engagiert. Das hat aber auch bedeutet, dass man sich der Parteistruktur unterordnen muss und letztlich auch immer wieder Entscheidungen im Sinne der Partei treffen sollte. Selbst wenn die eigene Überzeugung eine andere ist. Einige Mitbürgerinnen und Mitbürger haben sich dann dafür entschieden, dafür einen anderen Weg zu finden und unseren Bürgerverein gegründet. 

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Mitglied werden

Der aktuelle (Mindest-)Jahresbeitrag beträgt 12,00€. Dieser sollte möglichst jeweils im Januar eines neuen Jahres unaufgefordert auf das Vereinskonto eingezahlt werden.

Schreiben Sie uns einfach eine kurze eMail unter dem unten stehenden Link und wir schicken Ihnen den Mitgliedsantrag als PDF zu.


Der Vorstand

Erster Vorsitzender: Hartmut Hülser
Zweiter Vorsitzender: Hubert Möschen
Schriftführer: Erwin Klös
Kassenwart: Günter Salzig
Beisitzer: Andrea Weinand und Uwe Girnstein


Die Satzung

Satzung der organisierten Wählergemeinschaft 
"Wir für Kamp-Bornhofen e.V."


§1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen "Wir für Kamp-Bornhofen e.V." und nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein", in der abgekürzten Form "e.V.".

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und hat seinen Sitz in Kamp-Bornhofen. Die Geschäftsräume befinden sich in der Rheinuferstraße 95. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Gemeinnützigkeit

1. Der Zweck des Vereins ist darauf ausgerichtet, als parteifreie Wählergemeinschaft an der politischen Willensbildung mitzuwirken und insbesondere durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen auf die Kommunalpolitik Einfluss zu nehmen. Der Verein wahrt parteipolitische Unabhängigkeit bei der Durchsetzung seiner Zielsetzung zum Wohle der Gemeinde Kamp-Bornhofen und ihrer Bürger.

2. Zur Verwirklichung dieser Zielsetzung wird der Verein bei Wahlen geeignete Kandidaten aufstellen und fördern, die Gewähr dafür bieten, dass sie unabhängig von allen Parteiinteressen, allein ihrem Gewissen verantwortlich, sachbezogen und zum Wohle der Gemeinde Kamp-Bornhofen und ihrer Bürgerinnen und Bürger entscheiden. Die Kandidaten müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

1. Mitglied können alle Bürgerinnen und Bürger werden, die zum Zeitpunkt des Eintritts auf kommunaler Ebene in Kamp-Bornhofen wahlberechtigt sind. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in einer demokratischen Partei der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen europäischen Staates ist zulässig. Eine Doppelmitgliedschaft in einem anderen politischen Verein in Kamp-Bornhofen ist zulässig.

2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über eine schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung einer Aufnahme bedarf keiner Begründung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied diese Satzung an und unterstützt den Zweck und die Ziele des Vereins.

3. Die Mitgliedschaft endet durch eine schriftliche Austrittserklärung, durch einen Ausschluss, durch Wegzug in einen anderen Wahlbezirk oder durch den Tod des Mitglieds.
Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Austritt wirkt mit dem Zugang des Kündigungsschreibens. Eine  Beitragsrückerstattung erfolgt nicht.

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung des Vereins, gegen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes oder gegen den Sinn und Zweck des Vereins verstößt.
Ein Mitglied kann ferner ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds durch Mehrheitsbeschluss. Dem Mitglied steht das Recht zu, gegen die Entscheidung des Vorstands über den Ausschluss die Mitgliederversammlung anzurufen.
Im Falle der Berufung ruht die Mitgliedschaft bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung.

§4 Beitrag

Es wird ein Beitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

§5 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem weiteren Vorstandsmitglied einberufen.
Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt der VG Loreley und persönlich oder elektronisch.
Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, bestellt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. 
Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Soweit Gesetz oder Satzung nichts anders bestimmen, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
Die Versammlung wird grundsätzlich von dem Vorsitzenden geleitet. Sofern Wahlen anstehen, wird der Wahlvorgang von einem zu wählenden Wahlleiter durchgeführt. Er stellt die Anzahl der anwesenden Wahlberechtigten fest und entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und gibt das Wahlergebnis bekannt. 
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von der Versammlung bestimmt. Auf Antrag von einem Drittel der erschienenen Mitglieder erfolgt die Abstimmung geheim. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.

2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

     a) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes,

     b) Entlastung des Vorstandes,
     c) Wahl des Vorstandes,
     d) Entscheidung über die Antragstellung der Kandidaten und deren Listenplatz für die Wahlen gemäß §8 dieser Satzung,
     e) Änderung der Satzung,
     f) Entscheidung über Angelegenheiten aus dem Zuständigkeitsbereich des Vorstandes, welche zur Entscheidung an die Mitgliederversammlung verwiesen wurde,

     g) Beratung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem

     1. Vorsitzenden

     2. Vorsitzenden

     Schriftführer

     Kassenwart

     mind. ein Beisitzer

2. Die Amtszeit des Vorstandes entspricht grundsätzlich der Dauer der Legislaturperiode des Gemeinderats zuzüglich eines Zeitraums von maximal 6 Wochen. Innerhalb dieser 6 Wochen ist ein neuer Vorstand zu wählen. Die Positionen sind einzeln zur Wahl zu stellen. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, ist der Restvorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu bestellen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§26 BGB) durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes ist nach außen unbeschränkt.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins berechtigt ist.
Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

3. Der Vorstand wird bei Bedarf von dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter einberufen. Zu den Sitzungen des Vorstandes können die Gemeinderatsmitglieder der Wählergruppe, die nicht dem Vorstand angehören, eingeladen werden. Die Vorstand ist einzuberufen, wenn dies von mindestens drei Vorstandsmitgliedern beantragt wird. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

4. Die Sitzungen des Vorstandes leitet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§8 Aufstellung von Wahlvorschlägen

Zur Aufstellung der Kandidaten lädt der Vorstand zur Mitgliederversammlung ein. 

Diese Mitgliederversammlung entscheidet in geheimer Abstimmung über die Aufstellung der Kandidaten zu den Wahlen. 

Kandidaten müssen durch ordentliche Mitglieder vorgeschlagen werden. Die Zustimmung zur Kandidatur muss vorliegen. Die Kandidatur auf der Liste des Vereins “Wir für Kamp-Bornhofen e.V.” ist ausnahmslos. 

Die Kandidaten für den Gemeinderat werden auf die Dauer der Legislaturperiode des Gemeinderats gewählt. Die gewählten Gemeinderatsmitglieder können aus ihrer Mitte einen Fraktionsführer als Sprecher der Gruppe wählen.


§9  Protokolle

Über den Verlauf Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen sind vom Protokollführer jeweils Niederschriften (Protokolle) anzufertigen. Das Protokoll wird vom Schriftführer erstellt. Ist kein Schriftführer bestellt, oder ist dieser verhindert, so ist zum Beginn der Versammlung ein Protokollführer zu wählen.
Die Protokolle sind vom Protokollführer und von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§10 Satzungsänderung

Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Nichtanwesende Mitglieder schriftlich zustimmen. In der Tagesordnung sind zumindest die von der Änderung betroffenen Punkte der Satzung anzugeben. Eine Neufassung kann nur beschlossen werden, wenn sie in der Tagesordnung als solche gekennzeichnet war. Satzungsänderungen, die aufgrund von Beanstandungen der Satzung durch das Finanzamt oder das Registergericht notwendig werden, können auch vom Vorstand beschlossen werden.
Die Mitglieder sind von Satzungsänderungen, die durch den Vorstand erfolgen, unverzüglich schriftlich/ elektronisch in Kenntnis zu setzen.

§11 Auflösung

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. 

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines gemeinnützigen Zwecks wird das Vermögen des Vereins zu einem gemeinnützigen Zweck nach Beschluss der Mitgliederversammlung zugeführt.